Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0205

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/21/0206

Ra 2018/21/0207

Ra 2018/21/0208

Ra 2018/21/0209

Ra 2018/21/0210

Rechtssatz

Wurde der Antrag des Fremden auf Gewährung von internationalem Schutz vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen, kam - insoweit geänderte Verhältnisse wurden nicht behauptet - eine Neubeurteilung im Rahmen der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat von vornherein nicht in Betracht. Liegt eine Konstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210205.L05