Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0134

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/21/0135

Rechtssatz

Für den Fall der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung hat es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu kommen, der die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt (Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005). Von daher würde sich die Problematik der Mittellosigkeit bzw. die daraus ableitbare Gefährdung nicht mehr länger realisieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210134.L02