Verwaltungsgerichtshof
05.12.2018
Ra 2018/20/0441
In jenem Fall, in dem von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt wird, steht grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis kann nämlich darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangt hat vergleiche etwa VwGH 12.11.1996, 95/19/0392).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200441.L02