Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.08.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0314

Rechtssatz

Das - vom BVwG gebrauchte - Argument, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei als Spezialbehörde eingerichtet, wurde in der bisherigen Rechtsprechung schon verworfen und als untauglich angesehen, eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 allein darauf gründen zu können vergleiche auch dazu VwGH 3.4.2018, Ra 2017/01/0433; sowie 20.2.2018, Ra 2017/20/0498). Dies gilt auch für jene vom VwG angeführte Begründung, wonach das Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren mit einem - aber vom VwG gar nicht näher spezifizierten und im vorliegenden Fall nicht auf der Hand liegenden ins Gewicht fallenden - erhöhten Aufwand verbunden sei vergleiche VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0011).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200314.L08