Verwaltungsgerichtshof
10.08.2018
Ra 2018/20/0314
Nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften berechtigt das VwG zur Vorgangsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014. Im vorliegenden Fall kann es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zum Vorwurf gereichen, dass es keine Ermittlungen zur Frage einer möglichen Verfolgung des Asylwerbers wegen Homosexualität getätigt hatte. Ein solches Vorbringen hat der Asylwerber nämlich im Verfahren vor der Behörde nicht erstattet, sondern vielmehr angegeben, mit einer Frau verheiratet zu sein. Folgte man der Ansicht des BVwG, würde jedes im Beschwerdeverfahren erstattete neue - außerhalb asylrechtlicher Normen schon grundsätzlich nicht einem Neuerungsverbot unterliegende und daher zulässige - Vorbringen zur Behebung des Bescheides und zur Zurückverweisung des Verfahrens führen. Dies ist aber mit der Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 3.4.2018, Ra 2017/01/0433) nicht in Einklang zu bringen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200314.L01