Verwaltungsgerichtshof
15.03.2018
Ra 2018/20/0090
GRS wie Ra 2017/20/0464 B 20. Februar 2018 RS 1
Der Antrag auf Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens mag geeignet sein, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen. Jedoch ist ein medizinisches Gutachten nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die Verletzungen erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit der - wie vom BVwG aufgezeigt - widersprüchlichen Fluchtvorbringen des Revisionswerbers zu geben.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200090.L01