Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0464 B 20. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Antrag auf Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens mag geeignet sein, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen. Jedoch ist ein medizinisches Gutachten nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die Verletzungen erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit der - wie vom BVwG aufgezeigt - widersprüchlichen Fluchtvorbringen des Revisionswerbers zu geben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200090.L01