Verwaltungsgerichtshof
29.04.2019
Ra 2018/20/0031
Auch wenn in Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht ausdrücklich auf den "Zeitpunkt der Antragstellung" hingewiesen wird, ergeben sich aus den Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 24) keine Hinweise darauf, dass der Begriff "Familienangehöriger" innerhalb des Paragraph 34, AsylG 2005 unterschiedlich ist und insbesondere der in Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 verwendete Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" als "Familienangehöriger" nicht im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen wäre. Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet dies, dass die im Antragszeitpunkt minderjährige (und ledige) Revisionswerberin als Familienangehörige ihres Vaters, der zeitgleich mit ihr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, anzusehen ist, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliegen und die Bestimmungen des Familienverfahrens umfänglich anzuwenden sind. In einem solchen Fall schließt Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 eine nach den Bestimmungen des Familienverfahrens erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater nicht aus, dass auch der Revisionswerberin wiederum im Weg des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten in Ableitung von ihrem Vater zuerkannt werden kann vergleiche VwGH Ra 2018/14/0040 bis 0044).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200031.L02