Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0717

Rechtssatz

Für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann ist sowohl nach dem EASO-Leitfaden vom Juni 2018 als auch nach den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 das Vorhandensein eines sozialen Netzwerkes in Mazar-e Sharif keine Voraussetzung für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in dieser Stadt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190717.L00