Verwaltungsgerichtshof
25.06.2019
Ra 2018/19/0676
Die Befangenheit von Mitgliedern der VwG ist nach Paragraph 7, AVG zu beurteilen, der infolge Paragraph 17, VwGVG 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, VwGVG 2014 haben sich die dort genannten Organe - darunter auch die Mitglieder des VwG - unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes „wegen Befangenheit“ von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, AVG vorliegt.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190676.L00