Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0676

Rechtssatz

Die Befangenheit von Mitgliedern der VwG ist nach Paragraph 7, AVG zu beurteilen, der infolge Paragraph 17, VwGVG 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, VwGVG 2014 haben sich die dort genannten Organe - darunter auch die Mitglieder des VwG - unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes „wegen Befangenheit“ von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, AVG vorliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190676.L00