Verwaltungsgerichtshof
25.06.2019
Ra 2018/19/0636
Bei den auf der Grundlage seiner Feststellungen angestellten Erwägungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das VwG nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190636.L02