Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0568

Rechtssatz

Die Ansicht des BVwG, wonach es fallbezogen bei der Versäumung der Dreimonatsfrist zur Stellung von Anträgen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 unter keinen Umständen auf die Gründe für diese Versäumung ankommen könne, erweist sich als unzutreffend. In systematischer Interpretation muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes - bei objektiv entschuldbarer Versäumung der Dreimonatsfrist - in jenen Fällen, in denen nach Einreise der Antragsteller in das Bundesgebiet Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gilt, diese nicht auf das NAG 2005 verwiesen hätte, weil Paragraph 35, AsylG 2005 gerade der Erteilung von Einreisetiteln zum Zwecke der Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 dient. Bei der Beurteilung der Versäumung der dreimonatigen Frist ist daher auf - von den Parteien im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgebrachte - besondere Umstände Bedacht zu nehmen, aufgrund derer die Versäumung durch die revisionswerbenden Parteien objektiv entschuldbar gewesen sein könnte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190568.L08