Verwaltungsgerichtshof
25.06.2019
Ra 2018/19/0568
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG 2005, der Vorschriften für die Familienzusammenführung von Asylberechtigten vorsieht, ist nach dem Gesetzeswortlaut dann anwendbar, wenn Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterliegen, nicht über das NAG 2005, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190568.L07