Verwaltungsgerichtshof
25.06.2019
Ra 2018/19/0568
Der Gesetzgeber wollte in Fällen, in denen ein Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nach drei Monaten gestellt wird, offenkundig - abgesehen von der Ausnahme in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 - überhaupt keinen Einreisetitel gewähren, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen wurden, weil sich derartige Bedingungen auch in Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG 2005 finden. Dieses Ziel des Gesetzgebers lässt sich allerdings aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dann nicht verwirklichen, wenn die Versäumung der Dreimonatsfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände objektiv entschuldbar war. Der EuGH-Rechtsprechung (EuGH 7.11.2018, KB, C-380/17) muss daher entweder im Wege der Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 oder des Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, NAG 2005 Rechnung getragen werden.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190568.L04