Verwaltungsgerichtshof
25.06.2019
Ra 2018/19/0568
Kapitel römisch fünf ("Familienzusammenführung von Flüchtlingen") der Familienzusammenführungsrichtlinie lässt Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, unberührt und regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des Paragraph 35, AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht genommen, was letztlich dazu führen kann, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte - etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten -
eingeräumt werden als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsieht vergleiche dazu VwGH Ra 2017/19/0609, mwN). Die Bestimmungen des Paragraph 34 und des Paragraph 35, AsylG 2005 können daher Fälle erfassen, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen, als es diese Richtlinie verlangt. Es ist daher möglich, aber nicht erforderlich, den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie im Wege des Paragraph 35, AsylG 2005 zu entsprechen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190568.L01