Verwaltungsgerichtshof
03.05.2018
Ra 2018/19/0191
GRS wie Ra 2017/18/0357 E 22. Februar 2018 RS 3
(hier: nur der erste Satz)
Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche zu alldem VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/19/0192
Ra 2018/19/0195
Ra 2018/19/0194
Ra 2018/19/0193
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190191.L01