Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0018 B 24. Juni 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (Hinweis Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, 99/01/0400, und vom 7. Mai 1997, 95/09/0203).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190146.L01