Verwaltungsgerichtshof
05.04.2018
Ra 2018/19/0082
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/19/0083
Ra 2018/19/0083
Ra 2018/19/0083
Ra 2018/19/0084
Ra 2018/19/0084
Ra 2018/19/0084
Ra 2018/19/0085
Ra 2018/19/0085
Ra 2018/19/0085
Ra 2018/19/0086
Ra 2018/19/0086
Ra 2018/19/0086
GRS wie Ra 2016/21/0316 B 17. November 2016 RS 3
Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190082.L02