Verwaltungsgerichtshof
03.05.2018
Ra 2018/19/0020
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/19/0021
Ra 2018/19/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/19/0379 B 03.05.2018
Handelt es sich beim Beschluss des VwG auf Einstellung des Asylverfahrens nach Paragraph 24, AsylG 2005 um einen nicht bindenden verfahrensleitenden Beschluss, so ist zudem - gleichfalls im Sinn der zu Paragraph 30, AsylG 1997 ergangenen Rechtsprechung (B vom 23. Juli 1999, 99/20/0046) - davon auszugehen, dass eine nicht dem Paragraph 24, AsylG 2005 entsprechende (bloß vorläufige) Einstellung des Asylerfahrens keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des VwG zeitigt. Insofern steht es sowohl dem Fremden als auch der Verwaltungsbehörde frei, zur Erlangung einer das Verfahren endgültig beendenden Entscheidung diese Entscheidungspflicht letztlich auch mittels eines Fristsetzungsantrages nach Paragraph 38, VwGG geltend zu machen vergleiche zur auch für die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde bestehenden Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag stellen zu können, ausführlich VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L13.1