Verwaltungsgerichtshof
03.05.2018
Ra 2018/19/0020
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/19/0021
Ra 2018/19/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/19/0379 B 03.05.2018
Obgleich die nach Paragraph 24, AsylG 2005 erfolgte Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen zeitigt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Beibehaltung der bereits in Paragraph 30, AsylG 1997 grundgelegten verfahrensrechtlichen Vorgangsweise - auch einen Beschluss des BVwG, mit dem eine solche Verfahrenseinstellung erfolgt, als rechtlich nicht bindend und demnach bloß als verfahrensleitend festlegen wollte.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L14