Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0020

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/19/0021

Ra 2018/19/0022

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/19/0379 B 03.05.2018

Rechtssatz

Obgleich die nach Paragraph 24, AsylG 2005 erfolgte Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen zeitigt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Beibehaltung der bereits in Paragraph 30, AsylG 1997 grundgelegten verfahrensrechtlichen Vorgangsweise - auch einen Beschluss des BVwG, mit dem eine solche Verfahrenseinstellung erfolgt, als rechtlich nicht bindend und demnach bloß als verfahrensleitend festlegen wollte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L14