Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0020

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/19/0021

Ra 2018/19/0022

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/19/0379 B 03.05.2018

Rechtssatz

Schon aus der in Paragraph 24, AsylG 2005 gewählten Formulierung, in der ausdrücklich auch das BVwG angesprochen wird, ergibt sich, dass sie auch von diesem Gericht anzuwenden ist. Allerdings ist dieser Bestimmung auch zu entnehmen, dass sie keine spezifisch das Beschwerdeverfahren betreffende Regelung enthält. Vielmehr ist dort von der Einstellung des "Asylverfahrens" die Rede. Darauf, ob sich "das Asylverfahren" im Stadium des Verfahrens vor der Behörde oder vor dem VwG befindet, kommt es sohin nicht entscheidungswesentlich an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L12