Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0020

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/19/0021

Ra 2018/19/0022

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/19/0379 B 03.05.2018

Rechtssatz

Ist ein Beschluss als bloß verfahrensleitend zu qualifizieren, ist die Revision selbst dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der angefochtene Beschluss nach seiner äußeren Gestaltung den Eindruck eines verfahrensabschließenden Beschlusses erweckt, insbesondere etwa einen Ausspruch im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, eine (unzutreffende) Begründung für das (Nicht-)Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und die (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung, dass eine - allenfalls: außerordentliche - Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne, enthält vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L04