Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0020

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/19/0021

Ra 2018/19/0022

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/19/0379 B 03.05.2018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0022 E 30. Juni 2015 VwSlg 19158 A/2015 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen "verfahrensleitende Beschlüsse" eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. In der Regierungsvorlage wird dazu im Wesentlichen nur generell auf die Erläuterungen zu Artikel 133, B-VG Regierungsvorlage 1618 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode verwiesen, wonach sich die Revision beim Verwaltungsgerichtshof an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren soll.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L03