Verwaltungsgerichtshof
03.05.2018
Ra 2018/19/0020
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/19/0021
Ra 2018/19/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/19/0379 B 03.05.2018
GRS wie Ra 2015/03/0022 E 30. Juni 2015 VwSlg 19158 A/2015 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)
Nach Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen "verfahrensleitende Beschlüsse" eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. In der Regierungsvorlage wird dazu im Wesentlichen nur generell auf die Erläuterungen zu Artikel 133, B-VG Regierungsvorlage 1618 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode verwiesen, wonach sich die Revision beim Verwaltungsgerichtshof an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren soll.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L03