Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0401

Rechtssatz

Von der Rechtsfrage, ob die Dublin III-Verordnung auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dem Asylwerber in dem ersuchten Mitgliedstaat bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, jedoch die Möglichkeit besteht, dass das Verfahren hinsichtlich des begehrten Status eines Asylberechtigten in diesem Mitgliedstaat noch nicht endgültig abgeschlossen ist, hängt die Lösung des gegenständlichen Revisionsfalles nicht ab, weil die zuständige (ungarische) Behörde eine Wiederaufnahme des Asylwerbers abgelehnt und das BFA dagegen nicht remonstriert hat. Damit ist das gegenständliche Dublin III-Verfahren jedenfalls endgültig beendet vergleiche dazu etwa EuGH 13.11.2018, C-47/17 u.a., römisch zehn und römisch zehn, und daran anschließend etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180401.L01