Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0358

Rechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw. wenn sich das VwG bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180358.L02