Verwaltungsgerichtshof
28.06.2018
Ra 2018/18/0358
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw. wenn sich das VwG bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180358.L02