Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0191

Rechtssatz

Ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler kann durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden vergleiche etwa VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0102; 10.9.2015, Ra 2015/09/0056; 25.4.2017, Ra 2016/18/0234; siehe auch VwGH 5.2.2018, Ra 2017/03/0091). Soweit die Asylwerberin einen aus der Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 resultierenden Verfahrensmangel des BFA rügt vergleiche hingegen im Fall der Missachtung der Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche die Zuständigkeit des Gerichts berührt, VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161), ist eine Heilung des in der Revision beanstandeten Verfahrensmangels im vorliegenden Fall durch das im Einklang mit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 von einer Richterin geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren erfolgt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180191.L01