Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0094

Rechtssatz

Der VfGH zählt zum ordre public den "Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes (...), also die unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen. Verfassungsgrundsätze (insbesondere durch die MRK geschützte Menschenrechte) spielen dabei jedenfalls eine tragende Rolle. Als von Paragraph 6, IPRG geschützte Grundwerte und somit ordre public-feste Rechtsgüter werden etwa die persönliche Freiheit, die Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung, die Freiheit der Eheschließung, die Einehe, das Verbot der Kinderehe und

insbesondere auch der Schutz des Kindeswohles ... angesehen" (VfGH

11.10.2012, B 99/12 ua).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180094.L03.1