Verwaltungsgerichtshof
13.12.2018
Ra 2018/18/0076
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/18/0077
Ra 2018/18/0078
Ra 2018/18/0079
Ra 2018/18/0080
Ra 2018/18/0081
Ra 2018/18/0082
Ra 2018/18/0083
Ra 2018/18/0084
Die grundsätzliche Möglichkeit zur Abänderung einer gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erstatteten Mitteilung im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels ergibt sich schon daraus, dass dem Antragsteller in diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl einzuräumen ist vergleiche VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007), was wiederum voraussetzt, dass es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möglich sein muss, auf eine etwaige Stellungnahme des Antragstellers zu reagieren und eine bereits erstattete Mitteilung allenfalls inhaltlich abzuändern.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180076.L03