Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0076

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/18/0077

Ra 2018/18/0078

Ra 2018/18/0079

Ra 2018/18/0080

Ra 2018/18/0081

Ra 2018/18/0082

Ra 2018/18/0083

Ra 2018/18/0084

Rechtssatz

Die grundsätzliche Möglichkeit zur Abänderung einer gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erstatteten Mitteilung im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels ergibt sich schon daraus, dass dem Antragsteller in diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl einzuräumen ist vergleiche VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007), was wiederum voraussetzt, dass es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möglich sein muss, auf eine etwaige Stellungnahme des Antragstellers zu reagieren und eine bereits erstattete Mitteilung allenfalls inhaltlich abzuändern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180076.L03