Verwaltungsgerichtshof
13.12.2018
Ra 2018/18/0076
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/18/0077
Ra 2018/18/0078
Ra 2018/18/0079
Ra 2018/18/0080
Ra 2018/18/0081
Ra 2018/18/0082
Ra 2018/18/0083
Ra 2018/18/0084
Dafür, dass entgegen Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 trotz Vorliegens einer mittlerweile negativen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zwingend die Erteilung eines Einreisevisums zu erfolgen hätte, weil in einem vorangegangenen Verfahrensschritt eine (nachträglich revidierte und zum Entscheidungszeitpunkt durch eine gegenteilige Mitteilung inhaltlich überholte) positive Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erfolgt war, bietet die Rechtslage keinerlei Anhaltspunkte vergleiche hingegen zur "Unwiderruflichkeit" einer gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 erfolgten Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, welche jedoch anders als eine Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit einem Übergang der behördlichen Zuständigkeiten verbunden ist VwGH 4.10.2018, Ro 2018/22/0001).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180076.L02