Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0076

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/18/0077

Ra 2018/18/0078

Ra 2018/18/0079

Ra 2018/18/0080

Ra 2018/18/0081

Ra 2018/18/0082

Ra 2018/18/0083

Ra 2018/18/0084

Rechtssatz

Dafür, dass entgegen Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 trotz Vorliegens einer mittlerweile negativen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zwingend die Erteilung eines Einreisevisums zu erfolgen hätte, weil in einem vorangegangenen Verfahrensschritt eine (nachträglich revidierte und zum Entscheidungszeitpunkt durch eine gegenteilige Mitteilung inhaltlich überholte) positive Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erfolgt war, bietet die Rechtslage keinerlei Anhaltspunkte vergleiche hingegen zur "Unwiderruflichkeit" einer gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 erfolgten Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, welche jedoch anders als eine Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit einem Übergang der behördlichen Zuständigkeiten verbunden ist VwGH 4.10.2018, Ro 2018/22/0001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180076.L02