Verwaltungsgerichtshof
13.12.2018
Ra 2018/18/0076
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/18/0077
Ra 2018/18/0078
Ra 2018/18/0079
Ra 2018/18/0080
Ra 2018/18/0081
Ra 2018/18/0082
Ra 2018/18/0083
Ra 2018/18/0084
Bei der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 handelt es sich um keinen Bescheid. Es ist zwar die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamts über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180076.L01