Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0076

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/18/0077

Ra 2018/18/0078

Ra 2018/18/0079

Ra 2018/18/0080

Ra 2018/18/0081

Ra 2018/18/0082

Ra 2018/18/0083

Ra 2018/18/0084

Rechtssatz

Bei der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 handelt es sich um keinen Bescheid. Es ist zwar die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamts über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180076.L01