Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0238 B 18. Oktober 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und der Revisionsgründe unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" erfolgt und überdies eine eigene Rubrik für die Revisionsgründe vorhanden ist, zumal sich die Ausführungen unter der Überschrift "Rechtliche Begründung der Revision" bloß als Wiederholung der zuvor unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" getätigten Ausführungen darstellen vergleiche - dort bezogen auf Darlegungen im Rahmen der Revisionsgründe, die sich inhaltlich bloß als Verweis auf die Begründung für die Zulässigkeit dargestellt haben - den B vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0300).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180075.L01