Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0233

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0178 E 16. Oktober 2006 VwSlg 17033 A/2006 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz vergleiche hiezu z. B. das Erkenntnis vom 11. Juli 1996, Zl. 96/07/0120).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/17/0234

Ra 2018/17/0235

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170233.L01