Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0294 E 26. Juni 2018 RS 9

Stammrechtssatz

Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz VStG enthaltenen Gebot, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0124). Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden vergleiche VwGH 16.3.2018, Ra 2017/02/0265).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170230.L01