Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0182

Rechtssatz

Waren die vom Verwaltungsgericht als strafsatzerhöhend herangezogenen beiden Vortaten keine dem ersten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GspG unterliegenden Übertretungen, war die von ihm angenommene Voraussetzung für die Heranziehung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GspG im Revisionsfall nicht gegeben. Eine das Vorliegen eines strengeren Strafsatzes nicht rechtfertigende Vortat kann in einem solchen Fall jedoch als Erschwerungsgrund herangezogen werden vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170182.L04