Verwaltungsgerichtshof
17.02.2020
Ra 2018/17/0182
Waren die vom Verwaltungsgericht als strafsatzerhöhend herangezogenen beiden Vortaten keine dem ersten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GspG unterliegenden Übertretungen, war die von ihm angenommene Voraussetzung für die Heranziehung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GspG im Revisionsfall nicht gegeben. Eine das Vorliegen eines strengeren Strafsatzes nicht rechtfertigende Vortat kann in einem solchen Fall jedoch als Erschwerungsgrund herangezogen werden vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170182.L04