Verwaltungsgerichtshof
30.08.2019
Ra 2018/17/0162
Keinesfalls ist allein der Umstand, dass der Vermieter keine Kenntnis von der Nutzung des Mietobjektes zur Veranstaltung von Glücksspielen hat, als Sorgfaltsverstoß zu werten, der dazu führen könnte, dass eine unternehmerische Beteiligung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG vorläge.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170162.L02