Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0162

Rechtssatz

Keinesfalls ist allein der Umstand, dass der Vermieter keine Kenntnis von der Nutzung des Mietobjektes zur Veranstaltung von Glücksspielen hat, als Sorgfaltsverstoß zu werten, der dazu führen könnte, dass eine unternehmerische Beteiligung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG vorläge.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170162.L02