Verwaltungsgerichtshof
12.07.2018
Ra 2018/17/0134
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts sein, etwa bei Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts vergleiche VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052) oder gegebenenfalls dann, wenn der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt vergleiche VwGH 24.3.2015, Ra 2014/09/0043.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170134.L01