Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0048

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/17/0049

Rechtssatz

Ein wie vom EuGH skizziertes duales System besteht in Österreich in Bezug auf Sportwetten: Das GSpG stützt sich auf den Kompetenztatbestand "Monopolwesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG, vergleiche näher: Stöger, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, BVG in Kneihs/Lienbacher (Hrsg.), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht (2013)), während das "Wettwesen" vom Verfassungsgerichtshof als "öffentliche Belustigungen und Schaustellungen aller Art" gemäß Artikel 15, Absatz 3, B-VG in die Kompetenz der Länder fallend qualifiziert wurde (VfSlg. 1477 aus 1932,). Das Gesetz vom 28. Juli 1919, StGBl. 388, betreffend Gebühren von Totalisateurs- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens erlaubte die Vermittlung und den Abschluss von "Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw.)" mit Bewilligung der Landesregierung. Sportwetten werden daher vom jeweiligen Landesgesetzgeber näher geregelt (zur " zweckbeschränkten Kompetenz-Kompetenz" des Bundesgesetzgebers vergleiche näher Stöger, aaO, Rn. 31). Aus innerstaatlicher Sicht ist daher (zumindest kompetenzrechtlich) zwischen Glücksspielen und Sportwetten zu unterscheiden vergleiche z.B. VwGH 25.9.2012, 2011/17/0296); die europarechtlichen Vorschriften bzw. der EuGH kennen keine solche Differenzierung. So findet die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt gemäß ihrem Artikel 2, Absatz 2, Litera h, auf "Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten" keine Anwendung; das Unionsrecht zählt daher die Wetten zu den Glücksspielen vergleiche auch Paragraph 1269, ABGB). Diese Auffassung hat auch der EuGH vertreten und die Regelungen des Glücksspiels und der Wetten im Hinblick auf die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, AEUV als Einheit gesehen vergleiche etwa EuGH 22.6.2017, Unibet, C-49/16; EuGH 12.6.2014, Digibet Ltd, Gert Albers, C-156/13; EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17; EuGH 8.9.2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Rn. 22 und 23; sowie EuGH 8.9.2010, Markus Stoß ua, C-316/07, Rn. 75). Aus unionsrechtlicher Sicht sind Sportwetten daher ebenfalls als Glücksspiele zu qualifizieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L35