Verwaltungsgerichtshof
11.07.2018
Ra 2018/17/0048
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0049
Soweit das LVwG davon ausgeht, dass die Werbung Glücksspiele nicht als Unterhaltungsform mit an Null gehender Gewinnaussicht präsentiert, ist festzuhalten, dass eine solche vom LVwG angedachte "Werbung" gerade nicht dazu geeignet wäre, Spieler vom illegalen zum legalen Glücksspiel zu lenken. Aus welcher Feststellung sich die Beurteilung ergeben sollte, Glücksspiel werde als Methode der individuellen Geldmittellukrierung präsentiert, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L33