Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0048

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/17/0049

Rechtssatz

Soweit das LVwG davon ausgeht, dass die Werbung Glücksspiele nicht als Unterhaltungsform mit an Null gehender Gewinnaussicht präsentiert, ist festzuhalten, dass eine solche vom LVwG angedachte "Werbung" gerade nicht dazu geeignet wäre, Spieler vom illegalen zum legalen Glücksspiel zu lenken. Aus welcher Feststellung sich die Beurteilung ergeben sollte, Glücksspiel werde als Methode der individuellen Geldmittellukrierung präsentiert, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L33