Verwaltungsgerichtshof
11.07.2018
Ra 2018/17/0048
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0049
Soweit das LVwG in Vermengung von Tatsachenfeststellung und rechtlicher Würdigung unter einem eine "aggressive Expansions- und Werbestrategie" der beiden Hauptkonzessionäre "feststellt", liegen dieser rechtlichen Beurteilung keine diese Beurteilung tragenden Feststellungen zu Grunde. Derartiges ist auch keinesfalls notorisch oder aus einzelnen Werbungen abzuleiten. Bei der Beurteilung der durchgeführten Werbung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH als "maßvoll" in Relation zum Ausmaß des illegalen Sektors sowie der Gesamtsituation am Glücksspielmarkt sowie unter Einbeziehung der Überlegungen zur Suchtgeneigtheit einzelner Spiele handelt es sich um eine Rechtsfrage, die ausgehend von den getroffenen Feststellungen zu beurteilen ist.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L32