Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0048

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/17/0049

Rechtssatz

Die vom Gesetzgeber zugelassene Vorgehensweise der Konzessionäre, unter weiterer Beschränkung bestimmter, auch besonders suchtgeneigter Glücksspiele in maßvoller Weise neue und attraktive Spiele einzuführen und auch verstärkt Werbung insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele zu machen, muss als geeignet angesehen werden, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten vergleiche zur "Kanalisierung des Spieltriebs" in: "Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung", S 34, mwN). Auf der anderen Seite wäre bei einer Einschränkung der Werbemöglichkeiten zu beachten, dass eine solche Einschränkung zur Verlagerung des Glücksspiels zu illegalen Spielen mit höherem Suchtgefährdungspotential, geringerem Spielerschutz und größerer Gefahr von finanziellen Verlusten führen würde. Diese Lenkung der Spieler aus dem Bereich des besonders suchtgefährdenden Automatenglücksspiels vergleiche dazu Kalke/Wurst, Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015, 28 f) in Richtung erlaubtes, weniger suchtgeneigtes und vom Monopol umfasstes Glücksspiel rechtfertigt im Hinblick auf den Umfang des illegalen Glücksspiels auch ein vom LVwG in seiner Gesamtheit - allerdings nicht nachvollziehbar - als "aggressiv" qualifiziertes Vorgehen im Einzelfall bei Verfolgung dieses Ziels.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L30