Verwaltungsgerichtshof
11.07.2018
Ra 2018/17/0048
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0049
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH sowie des Verfassungsgerichtshofes hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, ausgesprochenen Rechtsansicht fest, wonach durch die Festlegung des normativen Rahmens für die behördliche Aufsicht in Paragraph 50, GSpG und der damit einhergehenden strikten behördlichen Kontrolle ausreichend Sorge dafür getragen wird, dass die Ziele des Gesetzgebers tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Paragraph 50, Absatz 4, GSpG hat durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, insoweit eine Ausweitung erfahren, als die Behörde sowie die Organe der öffentlichen Aufsicht und die Organe der Abgabenbehörden ermächtigt sind, ihre Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen vergleiche zur Auslegung z.B. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302); dabei ist auf die Verhältnismäßigkeit zu achten. Übertretungen des GSpG müssen nämlich wirkungsvoll geahndet werden, um dem mit einem Konzessionssystem kombinierten Monopolsystem zum Durchbruch zu verhelfen, da es andernfalls wirkungslos wäre. Die Beachtung des Monopols (seiner Effizienz) ist vielmehr sicherzustellen vergleiche EuGH 8.9.2010, Markus Stoß ua., C-316/07, Rn. 84f). Der BMF hat daher zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit ein umfassendes Revisionsrecht gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vergleiche Paragraph 50, Absatz 7, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L17