Verwaltungsgerichtshof
11.07.2018
Ra 2018/17/0048
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0049
In Österreich besteht zwar ein Glücksspielmonopol des Bundes, die dem Monopol unterliegenden Glücksspiele jedoch an private Konzessionäre übertragen werden können und auch tatsächlich wurden. Der Bund veranstaltet aufgrund des ihm eingeräumten Monopols keine Glücksspiele, sodass eine Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen vorliegt. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vom Glücksspielmonopol ausgenommen. Zur Beurteilung eines solchen Systems ist die Judikatur des EuGH zu beachten, wonach die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ländern nicht in Frage gestellt werden kann, da sie unter dem Schutz von Artikel 4, Absatz 2, EUV steht, nach dem die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt (zum horizontalen Verhältnis zwischen Bundesländern mit eigenen Gesetzgebungsbefugnissen im Rahmen eines föderal strukturierten Mitgliedsstaats: EuGH 12.6.2014, Digibet Ltd, Gert Albers, C-156/13, Rn. 34 und 35).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L14