Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0048

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/17/0049

Rechtssatz

Durch das für die Verwaltungsstrafbehörde wie für das Verwaltungsgericht vorgesehene Amtswegigkeitsprinzip wird weder die Unabhängigkeit des erkennenden Verwaltungsgerichtes eingeschränkt, weil das erstinstanzliche Straferkenntnis der belangten Behörde gleichsam die Anklageschrift im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht repräsentiert vergleiche VwGH 14.7.2005, 2004/06/0064; 13.12.2016, Ra 2016/09/0040), noch Artikel 6, EMRK verletzt ist (so bereits VfGH 14.3.2017, E 3282 aus 2016,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L06