Verwaltungsgerichtshof
14.06.2018
Ra 2018/17/0021
Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kommt ein Absehen nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG, das unter anderem voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170021.L01