Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/17/0015

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einer Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ausgesprochen, dass für die Beurteilung eines zwangsweisen Betretens von Geschäftsräumlichkeiten als unverhältnismäßig feststehen müsste, dass den konkret einschreitenden Organen, bevor sie in das Lokal eingedrungen sind, bekannt war, dass sie mit geringerer Gewaltanwendung in das Lokal gelangen hätten können vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 0303).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018170015.J03