Verwaltungsgerichtshof
31.01.2019
Ra 2018/16/0216
Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche die in Walter/Thienel römisch eins [2. Auflage] unter E 238 und E 245 zu Paragraph 52, AVG zitierte Judikatur).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160216.L03