Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0209

Rechtssatz

Eine Änderung wesentlicher Spruchelemente liegt nicht vor, wenn die schriftliche Ausfertigung bloß formell etwas abweichend von der mündlich verkündeten Entscheidung formuliert ist, der normative Inhalt der ausgefertigten Fassung aber mit jenem der mündlich verkündeten übereinstimmt vergleiche etwa VwGH 16.9.2009, 2008/09/0218).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160209.L01