Verwaltungsgerichtshof
15.04.2019
Ra 2018/16/0209
Eine Änderung wesentlicher Spruchelemente liegt nicht vor, wenn die schriftliche Ausfertigung bloß formell etwas abweichend von der mündlich verkündeten Entscheidung formuliert ist, der normative Inhalt der ausgefertigten Fassung aber mit jenem der mündlich verkündeten übereinstimmt vergleiche etwa VwGH 16.9.2009, 2008/09/0218).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160209.L01