Verwaltungsgerichtshof
22.10.2018
Ra 2018/16/0178
Macht der Revisionswerber geltend, dass Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtes unzutreffend seien, wird allein damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen (VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001). "Regeln der Technik" oder "Stand der Technik" haben keinen normativen Charakter, sondern geben bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wieder. Sie gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an vergleiche etwa RIS-Justiz RS0048339, OGH 22.4.2014, 7 Ob 46/14n = SZ 2014/38). Der Ausdruck "Stand der Technik" spricht aus normativjuristischer Sicht einen außerrechtlichen Sachverhalt an (VfGH 9.6.2005, römisch fünf 87/04 = VfSlg. 17.560).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160178.L02