Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0122

Rechtssatz

Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, BAO ist auch im Bereich des Verkehrsteuerrechtes immer dann anzustellen, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwider laufen würden. Im Rahmen dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist u.a. auf einen unmittelbaren zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang zwischen der Leistung des Zuschusses und der Erlangung einer Gesellschafterstellung oder der Umstrukturierung eines Konzerns abzustellen vergleiche VwGH 23.12.2016, Ra 2016/16/0105, sowie VwGH 19.12.2002, 2001/16/0448).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160122.L03