Verwaltungsgerichtshof
14.01.2020
Ro 2018/16/0046
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht vergleiche VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0190).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018160046.J03