Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.2020

Geschäftszahl

Ro 2018/16/0046

Rechtssatz

Das Bundesfinanzgericht hat Indizien herangezogen, welche von der Revisionswerberin, einem im United Kingdom eingetragenem Internetunternehmen, welches Wetten (insbesondere im Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen) über das Internet anbietet, im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zu den Wettteilnehmern erfasst werden und der Abgabenbehörde mitgeteilt wurden. Hat anhand dieser Daten die Revisionswerberin keine Zweifel am Umstand, dass der Wettteilnehmer die Wette nicht im Inland abgeschlossen hat, ist sie nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen. Welche konkrete Nachforschungen die Revisionswerberin "de facto" hätte anstellen müssen, um weitere Indizien zu finden, welche entgegen der registrierten Wohnanschrift im Inland für einen Abschluss der Wette im Ausland sprächen, legt die Revisionswerberin nicht dar. Dass die vom Bundesfinanzgericht herangezogenen Indizien der Revisionswerberin nicht bereits durch die normale Geschäftsbeziehung mit ihren Wettteilnehmern bekannt gewesen wären, sondern Gegenstand gesonderter Nachforschungen gewesen wären, behauptet die Revisionswerberin nicht. Da somit der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Zwang zu Nachforschungen nicht gegeben ist, liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018160046.J02